Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
- Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
- Die
Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben
sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen
eines Maklervertrages zu
diesen Geschäftsbedingungen.
- Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen –
soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich
behandeln.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen
Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt
ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen
Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse,
und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder
sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die
vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines
Schadensnachweises bedarf.
- Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.
- Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer
bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von
direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu
unterrichten.
- Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf
eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und
aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die
Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind.
Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
- Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder
vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt
ist, muss er uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung
des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich
der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
- Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des
Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher
auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen
Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.
- Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
- Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden.
Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen
Bedingungen.
- Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere
Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages,
ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des
Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
- Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert
des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden
Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils
gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
- Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von
uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die
vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein
demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und
dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor
allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der
Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer
mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns
nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach
Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte
abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die
durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber
provisionspflichtig sind.
- Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss
statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen
Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche
natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in
gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen
Verhältnissen stehen.
- Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder
Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die
Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
- Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
- Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der
Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach
Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und
Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
- Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob
fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf
die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für
deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind
freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
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